Sehr außergewöhnlich für einen Auktionssender, aber essentiell für den Erfolg eines klassischen Shoppingsenders ist ein täglich wechselndes Tagesangebot.
"Produkt des Tages" nennt 1-2-3.tv sein Tagesangebot, das in der letzten Woche Premiere hatte. Das vor einem Jahr eingeführte, fixe Schnäppchen bleibt als Upsell-Alternative allerdings weiter erhalten.
Das Tagesangebot ist im Teleshoppinggeschäft Impulsgeber und Umsatztreiber zugleich. Zwischen 10% und 20% seines Umsatzes macht ein typischer Home Shopping Sender damit.
Bei einem Sender wie QVC, mit einem Jahresumsatz von 629 Mio. Euro, dürften alleine die 364 Tagesangebote einen geschätzten Umsatz von 90 bis 100 Mio. Euro erreichen. Bis zu 10.000 Stück werden davon täglich abgesetzt.
[Anbieter wie Woot! zeigen, dass das Prinzip auch online funktioniert: Von seinen Tagesangeboten hat Woot! im letzten November (während der Woot! Live-Probe) zum Teil mehrere Tausend Stück pro Tag verkauft. (In den USA, versteht sich.)]
Frühere Beiträge zum Thema:
Hmmm, da muss ich mal ganz dumm fragen. Warum kriegen Discounter wie "Lildi" und Co Probleme bezüglich Mondscheinangeboten, deutsche Online-Shops dürfen nicht WOTen und auf der anderen Seite können Fernseh-Shopper wie "QVShoppingEurope" solche Angebote begrenzt auf Tage oder sogar nur Stunden ohne rechtliche Schwierigkeiten durchziehen ?!?
Kommentiert von: Manuel | 10. August 06 um 16:08 Uhr
Ohne ein großer Rechtsexperte zu sein. Aber "Lildi" & Co müssen die limitierten Angebote ja in jeder Filiale vorrätig haben. Und wenn man Aktionen wie diese groß bewirbt und dann je Filiale nur 10 oder 50 Stück vorrätig hat, dann dürfte dies in der Tat ein Problem sein.
Wer sagt, deutsche Onlineshops dürfen nicht wooten? Was macht Tchibo, wo bestimmte Artikel auch schon nach kurzer Zeit ausverkauft sind?
Kommentiert von: Exciting Commerce | 10. August 06 um 18:30 Uhr
z.B. hier:
http://legalershop.blogg.de/eintrag.php?id=22
Wie gesagt, ich verstehe es ja auch nicht so ganz ;-)
Kommentiert von: Manuel | 11. August 06 um 13:25 Uhr
Ja, ich kenne den Link, aber es ist eben EIN Link, der zudem durch eine Reihe von Gegenbeispielen widerlegt wird.
(Wie gesagt: Ich bin kein Rechtsexperte)
Kommentiert von: Exciting Commerce | 11. August 06 um 13:58 Uhr